Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LKHG M-V – Widerruf von Bescheiden, Erstattung und Verzinsung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Für den Widerruf eines Bewilligungsbescheides, die Erstattung und die Verzinsung der Fördermittel gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel liegt auch vor, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Feststellungsbescheid ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung auf den Restbuchwert der jeweils geförderten Anlagegüter.

(3) Von der Erstattung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Sozialministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

(4) Erstattungsansprüche können mit Förderleistungen nach diesem Gesetz verrechnet werden.