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§ 37 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LKHG M-V – Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes und zur Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel erforderlich sind. Der Bewilligungsbescheid für Mittel nach § 36 kann außerdem Nebenbestimmungen enthalten, die Näheres zur Umstellung oder Einstellung des Betriebes festlegen.

(2) Das Sozialministerium kann von dem Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.