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§ 23 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKHG M-V – Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 33 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885), § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele stellt das Sozialministerium für das Land einen Krankenhausplan auf und schreibt ihn entsprechend der tatsächlichen Bedarfsentwicklung fort. Der Krankenhausplan wird in der Regel für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren neu aufgestellt. Er wird den Beteiligten und den betroffenen Krankenhäusern zur Kenntnis gegeben und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

(2) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung legt der Krankenhausplan im Benehmen mit den jeweiligen Krankenhausträgern auch die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern fest und weist einzelnen Krankenhäusern medizinische Schwerpunkte zu.

(3) Bei der Krankenhausplanung sind die Belange der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.