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§ 2 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LKHG M-V – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Lande Mecklenburg-Vorpommern, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Vierte und Fünfte Abschnitt gelten nur für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind.

(2) Das Gesetz gilt mit Ausnahme des Sechsten Abschnitts auch für die Universitätskliniken. § 26 und der Fünfte Abschnitt sind jedoch nur auf diejenigen Teile der Universität anzuwenden, die nicht nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.

(3) Für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden, finden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts keine Anwendung.

(4) Für Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug gelten die §§ 5 bis 7, der Dritte und der Sechste Abschnitt.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf die Rechtsverhältnisse der Patienten zu Belegärzten und den zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzten.