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§ 16 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Patientendatenschutz

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LKHG M-V – Nutzen und Übermitteln von Daten im Krankenhaus (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Patientendaten dürfen für die Zwecke genutzt werden, für die sie nach § 15 Abs. 1 erhoben worden sind. Darüber hinaus dürfen sie nur genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für

  1. 1.
    die Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
  2. 2.
    Planungszwecke und Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen,
  3. 3.
    die im Krankenhaus durchgeführte Aus-, Fort- und Weiterbildung in ärztlichen oder anderen Fachberufen des Gesundheitswesens,
  4. 4.
    Forschungszwecke gemäß § 20,

soweit der Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann.

(2) Krankenhausmitarbeiter dürfen Patientendaten nur für den zu ihrer jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck übermitteln.

(3) Für die Übermittlung von Patientendaten zwischen Behandlungseinrichtungen verschiedener Fachrichtungen in einem Krankenhaus (Fachabteilungen, medizinische Bereiche, Institute) gilt § 17 Abs. 1 entsprechend.

(4) Sofern Patientendaten aus dem medizinischen Bereich durch die Verwaltung oder andere nichtmedizinische Stellen im Krankenhaus für Zwecke nach Absatz 1 Nr. 2 genutzt werden, darf dies grundsätzlich nur mit anonymisierten Daten geschehen. Im Einzelfall dürfen Patientendaten zur Vermeidung mehrfacher Erhebung derselben Daten zusammengeführt werden, wenn sie vorher mit Ausnahme einer Kennziffer anonymisiert worden sind. Nach der Zusammenführung der Datensätze sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, zu löschen.