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§ 15 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Patientendatenschutz

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKHG M-V – Erheben und Speichern von Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Patientendaten dürfen nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.
    zur Erfüllung des mit dem Patienten oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Behandlungsvertrages, einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und der Pflegedokumentation,
  2. 2.
    zur sozialen und seelsorgerischen Betreuung des Patienten nach § 11, wenn eine Einwilligung wegen offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht eingeholt werden kann und der mutmaßliche Wille des Patienten nicht entgegensteht,
  3. 3.
    zur Leistungsabrechnung und Abwicklung von Ansprüchen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen,

oder soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorschreibt oder erlaubt oder der Patient im Einzelfall eingewilligt hat.

(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Vor der Einwilligung ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über Art und Umfang der Verarbeitung und Nutzung der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über den Empfänger der Daten, aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Patient hierauf besonders hinzuweisen. Ist der Patient aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Einwilligung zu erteilen, ist die Erklärung im Wege gesetzlicher Vertretung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, durch Angehörige abzugeben.

(3) Patientendaten dürfen, soweit sie nicht durch andere Stellen nach Maßgabe des § 21 im Auftrag verarbeitet oder an andere Stellen nach Maßgabe des § 17 übermittelt werden, als automatisierte Dateien nur auf Datenträgern gespeichert und durch Datenverarbeitungssysteme und Programme verarbeitet werden, die der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Krankenhauses unterliegen.