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§ 9 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LJagdG Bln – Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8 des Bundesjagdgesetzes)

Sinkt die Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks unter 150 Hektar oder verbleibt nach Abzug der befriedeten Bezirke nur eine zusammenhängende Fläche unter 75 Hektar, so hat ihn die Jagdbehörde einem oder mehreren der angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern. Auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebensraums für das Wild unter Berücksichtigung ökologischer Belange ist besonders zu achten.