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§ 8 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LJagdG Bln – Landesjagdbezirke

(1) Eigenjagdbezirke, die im Eigentum Berlins stehen, bilden Landesjagdbezirke einschließlich der angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.

(2) Die Verpachtung von Landesjagdbezirken oder Teilen derselben ist unzulässig, soweit es sich um Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie von solchen Waldflächen umgebene oder an sie angrenzende Wasserflächen handelt. Entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt die Behörde Berliner Forsten.

(3) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift über die Jagdnutzung, die durch die Jagdbehörde unter Berücksichtigung der vorrangigen Interessen ansässiger Jäger erlassen wird.