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§ 5 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LJagdG Bln – Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
(zu § 6 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Zu befriedeten Bezirken gehören:

  1. 1.
    Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen oder mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. 2.
    Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an ein dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienendes Wohnhaus angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst abgeschlossen sind,
  3. 3.
    Friedhöfe, Kleingärten, Wochenendgrundstücke, Fischzuchtanlagen, Spiel- und Sportplätze, Golfplätze,
  4. 4.
    Straßen, Bahnanlagen, Flugplätze und vollständig eingefriedete Betriebsgelände,
  5. 5.
    Wildgehege einschließlich Schaugehegen und
  6. 6.
    öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einschließlich der in diesen Anlagen gelegenen stehenden Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes mit den darin liegenden Inseln.

(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt sind, ganz oder teilweise befrieden.

(3) In befriedeten Bezirken sowie auf jagdbezirksfreien Flächen kann die zuständige Behörde dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten, und zwar insbesondere aus Gründen der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen oder der Verhinderung vermeidbarer Schmerzen und Leiden von Tieren. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.

(4) Mit Zustimmung der Jagdbehörde können der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz gewährleistet wird. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der Jagdbehörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.