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§ 49a LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

VIII. Abschnitt – Zuständige Behörden, Jagdbeirat, Wildwacht

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 49a LJagdG Bln – Wildwacht

Die Jagdbehörde kann geeignete Personen damit beauftragen (Wildwächter), Wild außerhalb des Jagdreviers zu beobachten, die betroffene Bevölkerung über das Verhalten gegenüber Wild aufzuklären sowie die zuständigen Behörden über Auffälligkeiten und Gefahren im Zusammenhang mit Wild zu benachrichtigen. Die Wildwächter sollen darauf hinwirken, dass Schäden durch Wild sowie eine Beeinträchtigung des Wildes selbst abgewendet werden. Hoheitliche Eingriffs- und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden.