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§ 28 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

IV. Abschnitt – Jagdausübung

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LJagdG Bln – Nachsuchen und Wildfolge
(zu § 22a des Bundesjagdgesetzes)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 3 nicht aufgehoben werden.

(2) Legt sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwilds ist nicht zulässig.

(3) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen bei Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach dem Anzeigen verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(5) Ist der Schütze Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Benachrichtigung verpflichtet.

(6) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben, wenn sie am nächsten Tag unverzüglich wieder aufgenommen wird. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben von Satz 1 unberührt.

(7) Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 6. Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne dass Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 6 ebenfalls Anwendung.

(8) In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirks angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder nach einer Vereinbarung über die Wildfolge der Kopfschmuck oder die Trophäe und das Wildbret zustehen.