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§ 22 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

IV. Abschnitt – Jagdausübung

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 LJagdG Bln – Sachliche Verbote
(zu § 19 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Die Ausübung der Jagd darf weder gestört noch behindert werden.

(2) Bei Ausübung der Jagd mittels Verwendung von nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes nicht verbotenen Fallen wird untersagt. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zum Einsatz von Lebendfallen genehmigen.

(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder diese Verbote aus besonderen Gründen, insbesondere

  1. 1.
    aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur,
  2. 2.
    zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,
  3. 3.
    zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden,
  4. 4.
    zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken,
  5. 5.
    aus Gründen des Natur- und Artenschutzes oder
  6. 6.
    aus Gründen der allgemeinen Sicherheit

einzuschränken.

(4) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen durch Verwaltungsakt die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden örtlich und zeitweise einschränken.

(5) Die jagdlichen Einschränkungen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) sind zu beachten.

(6) Soweit Vögel dem Schutz dieser Richtlinie unterliegen, sind Jagdhandlungen unbeschadet des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.