Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
IV. Abschnitt – Jagdausübung
§ 22 LJagdG Bln – Sachliche Verbote
(zu § 19 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Ausübung der Jagd darf weder gestört noch behindert werden.
(2) Bei Ausübung der Jagd mittels Verwendung von nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes nicht verbotenen Fallen wird untersagt. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zum Einsatz von Lebendfallen genehmigen.
(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder diese Verbote aus besonderen Gründen, insbesondere
- 1.aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur,
- 2.zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,
- 3.zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden,
- 4.zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken,
- 5.aus Gründen des Natur- und Artenschutzes oder
- 6.aus Gründen der allgemeinen Sicherheit
einzuschränken.
(4) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen durch Verwaltungsakt die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden örtlich und zeitweise einschränken.
(5) Die jagdlichen Einschränkungen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) sind zu beachten.
(6) Soweit Vögel dem Schutz dieser Richtlinie unterliegen, sind Jagdhandlungen unbeschadet des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.