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§ 18 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

V. Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 18 LJagdG 1996 – Jagdausübung in befriedeten Bezirken auf krankgeschossenes oder schwer krankes Wild (1)

Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, darf auch dort bejagt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen. Dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen; er ist zur Herausgabe des Wildes verpflichtet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.