Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, soweit im Haushaltsplan die voraussichtlichen Verpflichtungen nach Jahresbeträgen angegeben sind und von diesen Angaben nicht erheblich abgewichen wird. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne des Artikels 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht anzuwenden.