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§ 88 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LHO – Aufgaben des Landesrechnungshofes

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Landesrechnungshof überwacht.

(2) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung allein durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten vorgenommen wird. Weitere Beamte können zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerium beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet es gleichzeitig die Landesregierung.

(4) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.

(5) Durch Beschluss des Landtages kann der Landesrechnungshof ersucht werden, eine vom Landtag bestimmt bezeichnete Angelegenheit von besonderer Bedeutung zu prüfen und hierüber zu berichten. Berichtet es dem Landtag, so unterrichtet es gleichzeitig die Landesregierung.