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§ 89 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 LHO – Prüfung

(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

  1. 1.

    die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

  2. 2.

    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

  3. 3.

    Verwahrungen und Vorschüsse,

  4. 4.

    die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.