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§ 65 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 LHO – Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Berlin soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

  1. 1.

    ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,

  2. 2.

    die Einzahlungsverpflichtung Berlins auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,

  3. 3.

    Berlin einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält,

  4. 4.

    gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,

  5. 5.

    gewährleistet ist, dass der Anhang in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 285 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches für börsennotierte Gesellschaften aufgestellt und geprüft wird,

  6. 6.

    bei Mehrheitsbeteiligungen gewährleistet ist und bei Minderheitsbeteiligungen darauf hingewirkt wird, dass für jedes namentlich benannte Mitglied aller Organe des jeweiligen Unternehmens die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, jeweils einzeln aufgegliedert nach festen und variablen Bestandteilen und Auflistung der Einzelbestandteile (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Vereinbarungen über Ruhegehälter), im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle angegeben werden. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite.

(2) Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert für Aufgaben der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, für Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Abteilung Finanzen). Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus in zweckentsprechender Form.

(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem Berlin unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse an mittelbaren Beteiligungen werden die verschiedenen Beteiligungsstränge zusammengezählt. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) An einer Genossenschaft soll sich Berlin nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeit der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.

(5) Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung Berlins gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen Berlins berücksichtigen.

(6) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

  1. 1.

    die Beteiligung an Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehören soll oder für die Beteiligung ein Gegenwert von mehr als 100 Millionen Euro aufgebracht werden soll,

  2. 2.

    die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, wenn dadurch der Einfluss Berlins wesentlich verringert wird,

  3. 3.

    die Veräußerung von Tochterunternehmen und organisatorischen Unternehmensteilen von Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile Berlin mittelbar oder unmittelbar gehören oder die mittelbar oder unmittelbar abhängige Unternehmen im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes sind. Ausgenommen sind Verkäufe oder Abspaltungen innerhalb eines Unternehmens an eine andere Unternehmensbeteiligung oder an das Land direkt,

  4. 4.

    die Umwandlung und Auflösung von Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile Berlin mittelbar oder unmittelbar gehören oder die mittelbar oder unmittelbar abhängige Unternehmen im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes sind,

  5. 5.

    die Aufgabe eines beherrschenden Einflusses im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Haushaltsplan die Einnahmen oder Ausgaben für ein bestimmtes Vermögensgeschäft vorsieht.

(7) Das Bezirksamt bedarf zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen der vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung und, falls nach Absatz 6 Satz 1 keine Einwilligung des Abgeordnetenhauses erforderlich ist, des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Finanzen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Abgeordnetenhaus. Absatz 6 Satz 2 gilt für die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung entsprechend.