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§ 96 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 LHO – Prüfungsergebnis

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen teilt die bei der Prüfung festgestellten Mängel und Verstöße, soweit sie nicht unerheblich sind, den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann sie auch anderen Dienststellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auch dem Senator für Finanzen mit.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.