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§ 88 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LHO – Aufgaben des Rechnungshofes

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft und überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe. Hierbei kann er auch Untersuchungen über die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Gestaltung von Behörden und Einrichtungen anstellen.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann auf Grund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und einzelne senatorische Behörden beraten. Soweit der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat.