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§ 86 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 LHO – Vorlage des Vermögensnachweises

Der Vermögensnachweis ist der Bürgerschaft und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen mit dem Geschäftsbericht und den Haushaltsrechnungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vorzulegen.