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§ 70 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 LHO – Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige senatorische Behörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.