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§ 62 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 LHO – Kassenverstärkungsrücklage, sonstige Rücklagen

(1) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.

(2) Sonstige Rücklagen können gebildet werden,

  1. 1.

    soweit Haushaltsmittel für einen bestimmten Zweck angesammelt werden sollen und der Haushaltsplan dies zulässt,

  2. 2.

    sofern innerhalb einer Produktgruppe über- oder außerplanmäßige Einnahmen erzielt wurden und diese nicht dem Budgetausgleich auf der Ebene des Produktplans dienen,

  3. 3.

    aus nicht geleisteten Investitionsausgaben, soweit und solange der im Haushaltsplan bezeichnete Zweck fortdauert oder

  4. 4.

    mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses für besondere Maßnahmen.

(3) Ist die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Buchung der Rücklagen gemäß Absatz 1 und 2 mit Abschluss der Bücher eines Haushaltsjahres negativ, kann, soweit § 18d eingehalten wird, an Stelle einer Nettokredittilgung eine Rücklage zum Zweck der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 131a der Landesverfassung und der Verpflichtungen nach dem Sanierungshilfengesetz gebildet werden. Sowohl die Zuführung als auch die Entnahme bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Entnahme aus der Rücklage muss zweckentsprechend sein.