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§ 58 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Die zuständige senatorische Behörde darf,

  1. 1.

    Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der Freien Hansestadt Bremen aufheben oder ändern,

  2. 2.

    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die Freie Hansestadt Bremen zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Die zuständige senatorische Behörde kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.