§ 41 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 41 LHO – Hauswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Senat es von der Einwilligung des Senators für Finanzen abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.