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§ 116 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung

(1) Soweit dieses Gesetz Befugnisse des Senators für die Finanzen enthält, kann die zuständige senatorische Behörde über die Maßnahme des Senators für die Finanzen die Entscheidung des Senats einholen; der Senat entscheidet an Stelle des Senators für die Finanzen endgültig.

(2) Der Einwilligung des Senators für die Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien Hansestadt Bremen drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Senators für Finanzen unverzüglich einzuholen.