Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 LHO – Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen von der Freien Hansestadt Bremen Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

(3) Auf Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 137 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 ist Teil VI nicht anzuwenden.

(4) Auf Wasser- und Bodenverbände sind die Genehmigungsvorbehalte in § 108 Satz 1 und 2 und § 109 Abs. 3 Satz 3 für den Haushaltsplan, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Verbandsorgane sowie die Monatsfrist in § 108 Satz 3 für die Vorlage des Haushaltsplans und des Beitragsbeschlusses nicht anzuwenden. Die Verbandssatzung kann weitere Ausnahmen von entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 1 bis 87 vorsehen; die nach diesen Vorschriften im Verband zuständigen Stellen sind in der Satzung zu bestimmen.