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§ 49 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. – Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden (§ 2 Nr. 2)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 VerfGHG – Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn er sie zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erörterung des Sach- und Streitstoffes nicht für erforderlich hält.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Bestimmung der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf, in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 1 verweist er die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so spricht der Verfassungsgerichtshof ihre Verfassungswidrigkeit aus. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. § 26 gilt entsprechend.