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§ 8 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LGebG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

  1. 1.
    die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. 2.
    das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
  3. 3.
    die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  4. 4.
    die im Land gelegenen Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände, Schulverbände, Planungsverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  5. 5.
    die Kirchen, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sofern die Amtshandlung nicht eine wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung betrifft,
  6. 6.
    die Träger von im Land gelegenen Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung und vom zuständigen Fachministerium als dem öffentlichen Forschungs- und Bildungsinteresse dienend anerkannt sind, soweit durch die Amtshandlung die satzungsmäßigen Aufgaben dieser Einrichtungen unmittelbar gefördert werden und die Anerkennung nicht Einschränkungen für einzelne Amtshandlungen enthält,
  7. 7.
    die Träger von ihm Lande gelegenen gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtungen im Sinne der Abgabenordnung, soweit durch die Amtshandlungen die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke unmittelbar gefördert werden.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten aufzuerlegen oder später auf Dritte umzulegen.

(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

  1. 1.
    Bauaufsichtsbehörden,
  2. 2.
    Vermessungs- und Katasterbehörden,
  3. 3.
    Landesuntersuchungsamt,
  4. 4.
    die für Messaufgaben im Bereich des Immissions-, Arbeits- und Strahlenschutzes zuständige Behörde,
  5. 5.
    Behörden der Brandverhütungsschau,
  6. 6.
    Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,
  7. 7.
    Gesundheitsämter; § 1 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 - 491 -, BS 2120-2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,
  8. 8.
    Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach den §§ 192 und 198 des Baugesetzbuchs und deren Geschäftsstellen.

Im Gebührenverzeichnis können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt und die Gebührensätze ermäßigt werden.