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§ 7 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LGebG – Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren sind nicht vorzusehen für

  1. 1.
    mündliche Auskünfte,
  2. 2.
    Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
  3. 3.
    Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen; dies gilt nicht für Promotionsprüfungen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit und Auslagenfreiheit für Amtshandlungen einzuführen,

  1. 1.
    die der Behebung oder Milderung von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen, Vertriebenen, Spätaussiedler, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigten sowie der Beseitigung von Besatzungsfolgeschäden dienen,
  2. 2.
    die zur Durchführung sozialrechtlicher Vorschriften ergehen,
  3. 3.
    die zur Sicherung des Arbeitsfriedens erforderlich sind,
  4. 4.
    die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
  5. 5.
    die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.