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§ 36 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LGebG – Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften des Landes auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.