Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LGebG – Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben

  1. 1.
    das Landesgesetz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Lande Rheinland Pfalz (Landesgebührengesetz) in der Fassung vom 30. März 1967 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Rheinland-Pfalz für die Haushaltsjahre 1974 und 1975 und die Änderung von Vorschriften über den kommunalen Finanzausgleich vom 19. Dezember 1973 (GVBl. S. 524), BS 2013-1, mit Ausnahme der Anlage zu § 3 Abs. 1 (Allgemeines Gebührenverzeichnis),
  2. 2.
    die Erste Landesverordnung zur Durchführung des Landesgebührengesetzes (Übertragung von Zuständigkeiten) vom 9. Juli 1968 (GVBl. S. 179, BS 2013-1-1).

(2) Die Anlage zu § 3 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes (Allgemeines Gebührenverzeichnis) tritt insoweit und in dem Zeitpunkt außer Kraft, als eine auf § 2 Abs. 3 oder 4 dieses Gesetzes gestützte Rechtsverordnung (Gebührenverzeichnis) dies bestimmt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1975.

(3) Die bisher erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnisse bleiben bis zum Erlass neuer Gebührenverzeichnisse in Kraft.