Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Allgemeine Vorschriften und Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Benutzungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LGebG – Bemessung der Gebührensätze

(1) Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Benutzung oder der Dienstleistung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.

(2) Im Rahmen von Absatz 1 ist der Gebührensatz für die Benutzung oder Dienstleistung so zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung deckt.

(3) Kosten im Sinne des Absatzes 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands oder eine öffentlichrechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.