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§ 18 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LGebG – Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50,00 EUR übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50,00 EUR nach unten abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs,
  2. 2.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.