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§ 12 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LGebG – Kostengläubiger

(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt

(2) Die von der Kreisverwaltung als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung festgesetzten Kosten werden von der Kreiskasse erhoben und verbleiben dem Landkreis.

(3) Die kreisangehörigen Gemeinden werden an den bei der Kreisverwaltung als unterer Bauaufsichtsbehörde aufkommenden Verwaltungsgebühren für die Entscheidung über Baugenehmigungen, Vorbescheide und Teilbaugenehmigungen in Höhe von 10 vom Hundert beteiligt. Bei Ortsgemeinden stehen die in Satz 1 genannten Beträge der Verbandsgemeinde zu. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht und das Bauordnungs- und -planungsrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Abführung des Gemeindeanteils an den Verwaltungsgebühren der unteren Bauaufsichtsbehörden (Satz 1 und 2) zu regeln.