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§ 12 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 12 LGebG – Gebührenarten

(1) Die Gebühren sind nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren zu bestimmen.

(2) Eine Gebühr nach festen Sätzen ist eine

  1. 1.
    mit einem bestimmten, unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr,
  2. 2.
    nach Zeiteinheiten bestimmte Gebühr,
  3. 3.
    von dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Leistung bezieht, abhängige Gebühr.

(3) Für eine Wertgebühr ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4) Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und Höchstsatz für die Gebühr festgelegt.