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§ 4 LFtG
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFtG
Gliederungs-Nr.: 113-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 LFtG – Ausnahmen von den Arbeitsverboten

(1) Von den Verboten nach § 3 Abs. 2 sind ausgenommen

  1. 1.
    Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
  2. 2.
    die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen,
  3. 3.
    die Tätigkeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, soweit sie für die Beförderung von Personen und Gütern notwendig sind,
  4. 4.
    die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Betriebe und Betriebsarten notwendig sind,
  5. 5.
    die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
  6. 6.
    Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Eigentum,
  7. 7.
    unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft,
  8. 8.
    die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten.

(2) Videotheken dürfen an Sonntagen mit Ausnahme des Ostersonntags und des Pfingstsonntags ab 13.00 Uhr öffnen.

(3) Bei den erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.