§ 1 LFtG
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 LFtG – Allgemeines
(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.