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§ 6 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LFischG – Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer

(1) Wenn durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe ein fließendes Gewässer sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe verändert, so folgen selbstständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese.

(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte so richtet sich deren neue Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen.

(3) Soweit durch Maßnahmen ein Gewässer seine Gewässereigenschaft dauernd verliert, erlöschen die Fischereirechte an diesem Gewässer. Der Fischereiberechtigte ist angemessen zu entschädigen.

(4) Entsteht ein neues Gewässer, so hat der Eigentümer das Fischereirecht. Bei der Verpachtung des Fischereirechts haben Personen, deren Fischereirechte nach Absatz 3 erloschen sind, ein Vorpachtrecht. Die §§ 505, 506, 508, 509 Abs. 1, §§ 510 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.