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§ 50 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LFischG – Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(hier nicht wiedergegeben)

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

(3) In anderen als Landesrecht fortgeltenden Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik enthaltene Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden.