Gesetze

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§ 49 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LFischG – Staatsverträge

Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.