§ 44 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 7 – Bußgeldvorschriften
§ 44 LFischG – Einziehung
Fanggeräte, Fischbehälter, Fahrzeuge und Fische, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach § 43 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.