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§ 36 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Entschädigungsverfahren

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LFischG – Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.

(3) Das Gericht kann im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluss vorab entschieden werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. § 717 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.