§ 2 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 2 LFischG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche. die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3 und 26 Abs. 2 keine Anwendung.