§ 8 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8 LEntG – Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
(1) Die Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.