Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 14 LEntG – Entschädigung in Land

(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, soweit dieser zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung seiner ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und der Enteignungsbegünstigte

  1. 1.
    über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder
  2. 2.
    geeignetes Ersatzland nach pflichtgemäßem Ermessen der Enteignungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen und binnen einer angemessenen Frist beschaffen kann.

Ein Grundstück ist nicht als Ersatzland geeignet, wenn es selbst oder sein Ertrag unmittelbar einem in § 2 genannten Zweck oder in sonstiger Weise der Allgemeinheit in besonderem Maße dient oder zu dienen bestimmt ist. Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist außerdem nicht als Ersatzland geeignet, wenn seine Übertragung auf den Entschädigungsberechtigten zu einer Änderung der bisherigen Nutzungsart oder zu einer nachteiligen Veränderung der Agrarstruktur führen würde.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem eigengenutzten Eigenheim oder einer eigengenutzten Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Abbruch des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann.

(3) Die Entschädigung kann auf Antrag in Ersatzland festgesetzt werden, soweit diese Art der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten angemessen ist und der Enteignungsbegünstigte über nach Absatz 1 geeignete Grundstücke verfügt oder sich solche freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann.

(4) Für die Bewertung des Ersatzlandes ist § 9 entsprechend anzuwenden. Hierbei ist die Werterhöhung zu berücksichtigen, die das übrige Grundvermögen des Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlandes über dessen Wert nach Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, ist festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den Enteignungsbegünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 32 Abs. 3 Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.

(5) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit das nicht möglich oder nicht ausreichend ist, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 11 Abs. 4 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach Absatz 4 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.

(6) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer diese Rechte an Stelle des Ersatzlandes angeboten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 15 bleibt unberührt.

(7) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1 bis 3 vor Beginn und im Falle des Absatzes 5 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn diese auf Grund eines Verzichts der Beteiligten entfällt, spätestens mit der Verzichtserklärung.