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§ 35 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 35 LEnteigG – Enteignungsbeschluss

(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Der Beschluss der Enteignungsbehörde, der dem Enteignungsantrag stattgibt (Enteignungsbeschluss), muss bezeichnen:

  1. 1.

    die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;

  2. 2.

    die sonstigen Beteiligten;

  3. 3.

    den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren das Grundstück zu dem vorgesehenen Zwecke zu verwenden ist;

  4. 4.

    den Gegenstand der Enteignung, und zwar

    1. a)

      wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteiles ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,

    2. b)

      wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,

    3. c)

      wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,

    4. d)

      die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;

  5. 5.

    bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht, die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechtes, den Berechtigten und das Grundstück;

  6. 6.

    bei der Begründung eines Rechtes der in Nummer 4, Buchst. c bezeichneten Art, den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;

  7. 7.

    die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;

  8. 8.

    die Art und Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 18 Abs. 4 Satz 4 und § 19 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 15 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;

  9. 9.

    bei der Entschädigung in Land, das Grundstück in der in Nummer 4 Buchst. a bezeichneten Weise;

  10. 10.

    die Vorkehrungen, die nach § 9 vom Enteignungsbegünstigten getroffen werden müssen;

  11. 11.

    die Höhe der Kosten nach § 9, die der Enteignungsbegünstigte zu erstatten hat.

(3) Ist ein Teil der Gegenstände des Enteignungsverfahrens entscheidungsreif, so kann ein Teilenteignungsbeschluss erlassen werden, wenn dies zweckdienlich erscheint.

(4) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis.