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§ 30 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 30 LEnteigG – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat den gesamten Sachverhalt, soweit er für das Enteignungsverfahren von Bedeutung ist, zu ermitteln und dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen.

(3) Werden von einer Enteignung für ein zusammenhängendes Vorhaben mehrere Grundstücke betroffen, so sind die Verfahren, die diese Grundstücke betreffen, miteinander zu verbinden.