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§ 29 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 29 LEnteigG – Wirkung der Planfeststellung

(1) Durch die Planfeststellung werden die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Planfeststellung ersetzt alle nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Anhörverfahren, soweit nicht im Planfeststellungsbescheid Abweichendes, insbesondere hinsichtlich der baupolizeilichen Genehmigung von Hochbauten, bestimmt ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und nur die Enteignungsbehörde bindend. Ist der Plan unanfechtbar festgestellt, so kann eine Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen nicht verlangt werden.

(3) Der Plan tritt außer Kraft wenn nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Enteignungsbehörde kann die Frist bis zu weiteren fünf Jahren verlängern.