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§ 1 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 1 LEnteigG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Rheinland-Pfalz, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und die enteignungsrechtlichen Vorschriften in anderen Landesgesetzen.

(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.

(4) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.