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§ 5 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LEG – Dauer der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird auf Zeit verliehen.

(2) Die Dauer der Verleihung soll im Allgemeinen nicht weniger als fünfzig Jahre betragen.

(3) Fünf Jahre vor Ablauf der Verleihungszeit kann der Unternehmer eine Entscheidung über eine angemessene Verlängerung der Verleihung beantragen. Die Entscheidung ist binnen sechs Monaten zu treffen. Gegenüber neuen Bewerbern hat der Unternehmer bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang. Diesen Vorrang verliert er, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungszeit die Verlängerung der Verleihung beantragt.